Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB: Was unverheiratete Eltern wissen müssen – und was der BGH für das Wechselmodell jetzt klargestellt hat

May 12, 2026

Paritätisches Wechselmodell und Betreuungsunterhalt § 1615l BGB – beide Elternteile betreuen das Kind, darunter eine Waage mit § als Symbol für den Halbteilungsgrundsatz

Bildgrundlage: Wilhelmine Wulff_All Silhouettes / PIXELIO, grafisch bearbeitet.

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 18. März 2026 (XII ZB 227/25) erstmals verbindlich entschieden, wie der Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB zu berechnen ist, wenn ein nichteheliches Kind im paritätischen Wechselmodell betreut wird. Die Entscheidung schafft Klarheit für eine Konstellation, die in der Praxis immer häufiger vorkommt, im Gesetz aber nicht ausdrücklich geregelt ist. Sie bietet zugleich Anlass, die Grundlagen des Betreuungsunterhalts nach § 1615l BGB im Überblick darzustellen.


I. Was ist der Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB?

§ 1615l BGB regelt den Unterhaltsanspruch der Mutter – und, soweit der Vater das Kind betreut, auch des Vaters – aus Anlass der Geburt eines gemeinsamen Kindes. Der Anspruch richtet sich gegen den jeweils anderen Elternteil, ohne dass die Eltern verheiratet sein müssen.

Konzeptionell ist der Anspruch einem Schadensersatzanspruch ähnlich: Ausgeglichen werden soll der Erwerbsausfall – der wirtschaftliche Schaden, den der betreuende Elternteil dadurch erleidet, dass er sich der Kindesbetreuung widmet und deshalb nicht oder nicht voll erwerbstätig sein kann. Maßgeblich sind allein die eigenen Einkommensverhältnisse des Betreuenden – konkret: das Einkommen, das er oder sie ohne die Geburt des Kindes erzielt hätte. Damit unterscheidet sich der Anspruch grundlegend vom nachehelichen Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, der am ehelichen Lebensstandard ausgerichtet ist: Eine Teilhabe am Lebensstandard des anderen Elternteils gewährt § 1615l BGB nicht.

1. Der Basisunterhalt – mindestens drei Jahre

In den ersten drei Lebensjahren des Kindes gilt der Basisunterhalt. Das Gesetz gewährt dem betreuenden Elternteil in dieser Zeit das uneingeschränkte Recht, das Kind persönlich zu betreuen, ohne auf fremde Betreuungsangebote verwiesen werden zu können. Eine Erwerbsobliegenheit besteht in dieser Zeit grundsätzlich nicht. Wer dennoch berufstätig ist, erzielt dieses Einkommen „überobligatorisch" – es wird bei der Unterhaltsberechnung im Regelfall nicht voll angerechnet, sondern nach den Umständen des Einzelfalls nur anteilig berücksichtigt.

Eine Befristung des Basisunterhalts unter drei Jahre ist in aller Regel nicht möglich, da vor Ablauf dieser Zeit keine zuverlässige Prognose über die künftigen Betreuungsverhältnisse möglich ist.

2. Der Verlängerungsunterhalt – nach Billigkeit

Mit dem dritten Geburtstag des Kindes endet der Basisunterhalt nicht automatisch. Vielmehr setzt grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit ein – wie umfangreich diese ausfällt, hängt von den konkreten Betreuungsverhältnissen ab. Ein abrupter Wechsel von der persönlichen Betreuung zur Vollzeitbeschäftigung ist im Regelfall nicht geschuldet. Der unterhaltsberechtigte Elternteil trägt jedoch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Vollzeittätigkeit – die im Regelfall zu erwarten ist – nicht bereits mit dem dritten Geburtstag des Kindes einsetzt.

Darüber hinaus kann der Unterhaltsanspruch verlängert werden, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1615l Abs. 2 S. 4 BGB). Die Verlängerung ist eine Ausnahmeregelung; ihre Voraussetzungen sind vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und zu beweisen.

Maßgeblich sind in erster Linie kindbezogene Gründe. In der Praxis kommt es insbesondere auf folgende Gesichtspunkte an:

1. Verfügbare Betreuungseinrichtungen. Entscheidend ist, in welchem Umfang das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres öffentliche Betreuungseinrichtungen oder sonstige kindeswohlkonforme Angebote besuchen könnte oder tatsächlich besucht. Soweit eine kindgerechte Drittbetreuung zur Verfügung steht, kann sich der betreuende Elternteil nicht mehr auf die Notwendigkeit persönlicher Betreuung berufen.

2. Selbstständigkeit des Kindes. Die Betreuungsbedürftigkeit kann auch dann entfallen, wenn das Kind ein Alter erreicht hat, in dem es zeitweise sich selbst überlassen werden kann und deshalb keiner durchgehenden persönlichen Betreuung mehr bedarf.

3. Erkrankungen des Kindes. Schwere Erkrankungen können einen Verlängerungsgrund darstellen, wenn sie im Rahmen einer kindgerechten institutionellen Betreuung nicht aufgefangen werden können. Lässt sich die Erkrankung dort bewältigen, tritt die persönliche Betreuung durch den Elternteil unterhaltsrechtlich in den Hintergrund.

4. Überobligatorische Belastung. Selbst bei tagsüber gesicherter Fremdbetreuung verbleibt regelmäßig ein erheblicher Aufwand – morgens, nachmittags, abends, an Krankheitstagen, in Ferienzeiten. Die Kombination aus verbleibendem Betreuungsaufwand und Erwerbstätigkeit kann im Einzelfall zu einer überobligatorischen Belastung führen, die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist. Bei der Gesamtbetrachtung spielen u. a. folgende praktische Faktoren eine Rolle:

  • Anzahl, Alter, Entwicklungsstand und Gesundheitszustand der Kinder
  • Entfernungen zwischen Wohnort, Arbeitsstätte und Ort der Kindesbetreuung (einschließlich Fahrzeiten)
  • Erreichbarkeit von Einkaufsmöglichkeiten und sonstiger Alltagsinfrastruktur
  • Zeitaufwand für außerschulische Aktivitäten und Hobbys der Kinder

Daneben können auch elternbezogene Gründe eine Verlängerung rechtfertigen – etwa wenn die Eltern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben und durch ihre gemeinsame Lebensplanung ein besonderes Vertrauen in die Fortdauer der wirtschaftlichen Absicherung entstanden ist. Die Darlegungs- und Beweislast für Verlängerungsgründe trägt stets der Unterhaltsberechtigte.

3. Wie wird der Unterhaltsbedarf berechnet?

Ausgangspunkt der Bedarfsbemessung nach § 1610 BGB ist das Einkommen, das der betreuende Elternteil vor der Geburt nachhaltig erzielt hat – und das er ohne die Kindesbetreuung weiterhin erzielen würde. Absehbare Gehaltssteigerungen (etwa Tarifstufen bei Beamten oder Lehrern) können einbezogen werden. Vom rechnerisch ermittelten Bedarf sind die eigenen Einkünfte des betreuenden Elternteils in Abzug zu bringen, um die Bedürftigkeit zu ermitteln. Beiträge zur privaten Krankenversicherung, berufsbedingte Betreuungskosten und – bei tatsächlich ausgeübter Erwerbstätigkeit – ein Erwerbstätigenbonus sind bei der Einkommensbereinigung zu berücksichtigen.

Als absolute Obergrenze wirkt der Halbteilungsgrundsatz: Dem unterhaltsberechtigten Elternteil darf aus eigenen Einkünften und Unterhaltsleistungen zusammen nicht mehr zur Verfügung stehen, als dem Unterhaltspflichtigen selbst verbleibt. In der Praxis ist dieser Grundsatz von erheblicher Bedeutung: Verfügt der unterhaltsberechtigte Elternteil trotz reduzierter Arbeitszeit über substantielle eigene Einkünfte, kann der rechnerisch bestehende Anspruch dadurch deutlich gemindert werden oder ganz entfallen. Umgekehrt schützt der Grundsatz den Unterhaltspflichtigen davor, durch Unterhaltsleistungen wirtschaftlich schlechter zu stehen als der Berechtigte.


II. Der Fall vor dem BGH – Worum ging es?

Den Ausgangspunkt der BGH-Entscheidung bildete folgender Sachverhalt: Die nicht verheirateten Eltern hatten sich Mitte 2023 getrennt. Ihr im November 2021 geborenes Kind betreuten sie danach im paritätischen Wechselmodell zu gleichen Teilen. Die Mutter, von Beruf Lehrerin, war vor der Geburt in Vollzeit tätig und erzielte monatlich rund 3.600 € netto. Nach der Geburt arbeitete sie in Teilzeit mit 20 von 27 Wochenstunden (rund 2.900 bis 3.100 € netto monatlich), hinzu kam eine Nebentätigkeit als Dozentin. Der Vater war vollzeitbeschäftigt mit einem bereinigten Nettoeinkommen von rund 4.200 €.

Die Mutter begehrte für den Zeitraum September 2023 bis Juli 2024 Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB – das Kind hatte in diesem Zeitraum das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet. Das Amtsgericht gab dem Antrag in geringem Umfang statt; das OLG Koblenz erhöhte den Unterhalt auf insgesamt rund 2.882 €. Auf die Rechtsbeschwerde des Vaters hob der BGH die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück – weil die Vorinstanz wichtige rechtliche Maßstäbe nicht beachtet hatte.


III. Was der BGH für das paritätische Wechselmodell jetzt entschieden hat

Amtliche Leitsätze – BGH, Beschluss vom 18.3.2026 – XII ZB 227/25

  1. Wird ein Kind nicht verheirateter Eltern im paritätischen Wechselmodell betreut, kann grundsätzlich jedem Elternteil ein Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 S. 2 und S. 3 BGB zustehen.
  2. Eine Erwerbsobliegenheit besteht in diesen Fällen für beide Elternteile grundsätzlich in Höhe von 50 % einer vollschichtigen Beschäftigung.
  3. Der ungedeckte Bedarf bemisst sich für jeden Elternteil grundsätzlich allein nach dem Erwerbseinkommen, das er infolge der Betreuung nicht mehr (in voller Höhe) erzielen kann.
  4. Ob und in welchem Umfang überobligatorische Einkünfte anzurechnen sind, lässt sich nicht pauschal bestimmen, sondern hängt stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.

1. Das Ausgangsproblem: § 1615l BGB ist nicht für das Wechselmodell konzipiert

§ 1615l BGB ist erkennbar auf das klassische Residenzmodell ausgerichtet: Ein Elternteil betreut, der andere zahlt Barunterhalt. Im Wechselmodell besteht diese klare Trennung nicht. Beide Elternteile betreuen, beide sind – zumindest teilweise – erwerbstätig oder könnten es sein. Der BGH stellt klar: Die Grundgedanken des § 1615l BGB lassen sich auf das Wechselmodell übertragen – auch wenn sie einer Anpassung bedürfen. Damit ist eine jahrelange Unsicherheit in Rechtsprechung und Literatur beseitigt.

2. Beide Elternteile können Unterhalt beanspruchen

Im paritätischen Wechselmodell erleiden grundsätzlich beide Elternteile betreuungsbedingte Einkommenseinbußen. Folgerichtig kann jedem von ihnen dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB zustehen – unabhängig davon, wer von beiden mehr verdient. Auch der einkommensstärkere Elternteil kann einen Anspruch haben, wenn gerade er den größeren betreuungsbedingten Einkommensverlust trägt.

Theoretisch könnten also beide Elternteile einen Anspruch gegen den jeweils anderen haben. Am Ende zahlt aber nicht jeder dem anderen etwas: Die Ansprüche werden gegeneinandergestellt und saldiert. Nur der Überschuss des höheren Anspruchs über den niedrigeren führt zu einer tatsächlichen Zahlungspflicht. In der Praxis trifft sie typischerweise den Elternteil mit dem höheren Einkommen – und auch ihn nur in Höhe der Differenz, gekappt zudem durch den Halbteilungsgrundsatz.

3. Erwerbsobliegenheit im Umfang von 50 % – und die wirtschaftliche Logik dahinter

Wer das Kind zur Hälfte betreut, wird auch nur zur Hälfte von seiner Erwerbsverpflichtung befreit. Für beide Elternteile besteht im paritätischen Wechselmodell daher grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit im Umfang von 50 % einer vollschichtigen Tätigkeit. Jede darüber hinausgehende Erwerbstätigkeit ist „überobligatorisch" und kann jederzeit aufgegeben werden.

Der BGH trägt damit auch einer wirtschaftlichen Realität Rechnung: Betreuen beide Elternteile zu gleichen Teilen, muss auch jeder von ihnen in der Lage sein, zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt und seinen Beitrag zum Kindesunterhalt selbst zu erwirtschaften. Eine vollständige Befreiung beider Elternteile von der Erwerbspflicht scheidet aus: Sowohl das Kind als auch beide Elternteile müssen von etwas leben.

4. Bedarf: Nur die betreuungsbedingte Einbuße zählt

Maßstab für den Bedarf ist allein der Einkommensverlust, der auf die Kindesbetreuung zurückzuführen ist. Einkünfte, die vor und nach der Geburt gleichermaßen zur Verfügung stehen – etwa Mieteinnahmen –, bleiben außer Betracht. Das entspricht dem Schadensersatzgedanken: Ausgeglichen wird nur der betreuungsbedingte Erwerbsausfall. Zu ermitteln ist also das hypothetische Vollzeiteinkommen ohne Betreuung und das tatsächliche Einkommen aus der obliegenheitsgemäßen Halbtagstätigkeit; die Differenz ist der maßgebliche Bedarf – nach oben begrenzt durch den Halbteilungsgrundsatz.

5. Überobligatorische Einkünfte: Einzelfallentscheidung – keine Pauschalregel

Wer über die 50 %-Obliegenheit hinaus tatsächlich mehr arbeitet, erzielt überobligatorisches Einkommen. Der BGH gibt für die Anrechnung keine Pauschalantwort, sondern verlangt eine Würdigung der konkreten Umstände. Relevant sind insbesondere:

  • Konkrete Betreuungsgestaltung: Wie ist die Kindesbetreuung tatsächlich organisiert? Welche ergänzenden Angebote (Kita, Tagesmutter) werden genutzt?
  • Vereinbarkeit mit Arbeitszeiten: Lässt sich die überobligatorische Tätigkeit mit Betreuungszeiten und Fahrzeiten vereinbaren?
  • Freiwilligkeit oder wirtschaftliche Notlage: Arbeitet der Elternteil aus eigenem Antrieb mehr, oder ist er durch die finanzielle Situation dazu gezwungen?
  • Gemeinsame Lebensplanung: Was hatten die Eltern für die Zeit nach der Geburt vereinbart oder geplant?

In diesem Zusammenhang ist auch die Regelung in Nr. 7 der Süddeutschen Leitlinien von Bedeutung: Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. Überobligatorische Einkünfte werden damit auch auf Leitlinienebene nicht automatisch vollständig angerechnet, sondern sind einer Billigkeitsprüfung zugänglich. Spiegelbildlich gilt das für den Unterhaltspflichtigen: Auch sein überobligatorisches Einkommen ist nach § 242 BGB (Treu und Glauben) nicht zwingend vollständig in die Halbteilungskontrolle einzubeziehen.

6. Warum hat der BGH die Vorinstanz aufgehoben?

Das OLG Koblenz hatte trotz richtiger Ausgangsprämisse zwei wesentliche Fehler gemacht: Es hatte erstens nicht geprüft, ob auch dem Vater ein Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB zustand, der gegen den Anspruch der Mutter zu verrechnen gewesen wäre. Zweitens hatte es bei der Frage der überobligatorischen Einkünfte beider Elternteile die maßgeblichen Einzelfallkriterien nicht vollständig herangezogen. Das OLG muss die Sache nun erneut entscheiden.


IV. Was bedeutet das in der Praxis?

Die wichtigsten Grundsätze für betreuende Elternteile im Wechselmodell:

  • Im Wechselmodell ist dem Grunde nach jeder Elternteil anspruchsberechtigt – unabhängig davon, wer mehr verdient. Auch der einkommensstärkere Elternteil kann einen Anspruch haben, wenn gerade er den größeren betreuungsbedingten Einkommensverlust trägt.
  • Die Erwerbsobliegenheit beläuft sich für beide grundsätzlich auf 50 % einer Vollzeitstelle; darüber hinausgehende Arbeit ist „freiwillig" und wird nicht zwingend in vollem Umfang angerechnet.
  • Maßstab des Bedarfs ist ausschließlich der betreuungsbedingte Einkommensverlust – keine Teilhabe am Lebensstandard des anderen Elternteils.
  • Die gegenseitigen Ansprüche werden saldiert: Zahlungspflichtig ist nur derjenige, dessen Anspruch nach der Verrechnung den des anderen übersteigt. Das ist typischerweise der Elternteil mit dem höheren Einkommen.
  • Der Halbteilungsgrundsatz wirkt als absolute Obergrenze und kann den Anspruch erheblich mindern oder ganz entfallen lassen – insbesondere wenn der Berechtigte trotz Teilzeit über substantielle eigene Einkünfte verfügt.
  • Ob und wie überobligatorische Einkünfte zu berücksichtigen sind, bleibt eine Einzelfallentscheidung; Pauschalformeln lehnt der BGH ausdrücklich ab.

Die Entscheidung schafft Klarheit für eine Praxis, die bislang von erheblicher Rechtsunsicherheit geprägt war. Zugleich zeigt sie, dass die Berechnung im Wechselmodell vielschichtig bleibt: Neben dem eigenen Einkommensverlust sind der etwaige Anspruch des anderen Elternteils, die Halbteilungskontrolle und die Behandlung überobligatorischer Einkünfte beider Seiten sorgfältig zu ermitteln. Da § 1615l BGB in weiten Teilen auf unbestimmte Rechtsbegriffe und die Umstände des Einzelfalls abstellt, lassen sich die konkreten Auswirkungen ohne genaue Sachverhaltsbewertung nicht pauschal beurteilen.

Die Zurückverweisung gibt dem OLG Koblenz zudem Gelegenheit, bei der Bedarfsfeststellung zwischenzeitlich erfolgte Besoldungsanpassungen zu berücksichtigen und zu prüfen, ob die Mutter die Dozententätigkeit bereits vor der Geburt ausübte (was bedarfserhöhend wirken könnte). Auch die unterhaltsrechtliche Einordnung des vom Vater genutzten Firmenwagens steht noch aus.


V. Fazit

Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 18. März 2026 Grundsätze entwickelt, die für eine wachsende Zahl von Familien unmittelbar relevant sind. Das paritätische Wechselmodell ist gesellschaftliche Realität – und bekommt nun auch im Betreuungsunterhaltsrecht nach § 1615l BGB seinen festen rechtlichen Rahmen. Wie stark das Ergebnis im Einzelfall vom Sachverhalt abhängt – von der tatsächlichen Betreuungsgestaltung, den Arbeitszeiten, der gemeinsamen Lebensplanung und den beiderseitigen Einkommensverhältnissen – wird gleichzeitig deutlich.

Wer als nicht verheirateter Elternteil im Wechselmodell lebt – als möglicher Gläubiger oder als möglicher Schuldner des Betreuungsunterhalts –, sollte seine Situation rechtlich prüfen lassen, bevor Positionen bezogen oder Forderungen gestellt werden. Weitere Beiträge zu unterhalts- und sorgerechtlichen Themen finden Sie in den Kategorien Unterhalt und Sorgerecht dieses Blogs.

Rechtsstand: Mai 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.