February 15, 2026
Eine griechische Mutter reiste im Oktober 2020 mit Zustimmung des Vaters mit den gemeinsamen Kindern (damals vier und sechs Jahre alt) von Florida nach Rhodos. Der vereinbarte Rückkehrtermin wurde – zunächst mit COVID-Begründung – nicht eingehalten. Der Vater beantragte 2021 die Rückführung der Kinder nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ).
Das erstinstanzliche Gericht in Rhodos lehnte die Rückführung ab und bejahte ein schwerwiegendes Risiko für die Kinder. Das Berufungsgericht und der griechische Kassationsgerichtshof ordneten die Rückführung hingegen an – ohne zu prüfen, ob die Kinder anzuhören seien. Die Kinder wurden im Dezember 2024 tatsächlich zu ihrem Vater in die USA überführt.
Der EGMR stellte eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Familienleben) fest und sprach den Beschwerdeführern 7.500 € Schadensersatz sowie 4.200 € Kostenerstattung zu.
Die Entscheidung trägt eine doppelte Begründung: Zum einen hatten die griechischen Gerichte nicht alle verfügbaren Mittel ausgeschöpft, um das Vorliegen eines schwerwiegenden Risikos nach Art. 13 lit. b HKÜ zu klären. Zum anderen – und das ist die eigentlich neue Aussage des Urteils – stellte der Gerichtshof in Rn. 101 ausdrücklich fest:
„Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass es nunmehr an der Zeit ist festzustellen, dass die nationalen Behörden verpflichtet sind, die Zweckmäßigkeit einer direkten oder anderweitigen Anhörung des Kindes zu prüfen und dies gegebenenfalls durch eine begründete Entscheidung auszuschließen."
Die Gerichte hätten also – unabhängig von einem Antrag der Parteien – von Amts wegen prüfen müssen, ob und in welcher kindgerechten Form eine Anhörung sinnvoll gewesen wäre. Da dies über zweieinhalb Jahre und drei Instanzen hinweg nie geschah und nie begründet wurde, sah der EGMR Art. 8 EMRK verletzt.
Zwei Richter haben der Entscheidung widersprochen. Sie bezweifeln, dass allein das Unterlassen der Anhörungsprüfung die Konventionsverletzung tragen kann, wenn die Mutter den Rückführungsausschlussgrund nach Art. 13 lit. b HKÜ nicht substantiiert dargelegt hatte und selbst keinen Anhörungsantrag gestellt hatte. Die Kontroverse zeigt: Das Urteil ist nicht unumstritten – es wird aber als Leitentscheidung zur Kindesanhörung in Rückführungsverfahren Bestand haben.
Das HKÜ ist ein internationaler Staatsvertrag, dem heute über 100 Staaten angehören. Sein Ziel ist es, den Zustand vor einem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes schnellstmöglich wiederherzustellen – und zu verhindern, dass der entziehende Elternteil durch Zeitablauf vollendete Tatsachen schafft.
Ein widerrechtliches Verbringen liegt vor, wenn ein Kind in einen anderen Vertragsstaat gebracht oder dort zurückgehalten wird und dadurch das Sorgerecht des anderen Elternteils nach dem Recht des bisherigen Aufenthaltsstaats verletzt wird. Liegt dies vor, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf umgehende Rückführung – ohne materielle Kindeswohlprüfung, die den Gerichten am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes vorbehalten bleibt.
Das HKÜ sieht jedoch abschließend geregelte Ausnahmetatbestände vor, die nach ständiger BGH- und EGMR-Rechtsprechung streng restriktiv auszulegen sind:
Neben dem Rückführungsverfahren droht dem entziehenden Elternteil strafrechtliche Verfolgung nach § 235 StGB (Entziehung Minderjähriger). Wer ein Kind ins Ausland verbringt oder dort zurückhält, um es dem Sorgerecht des anderen Elternteils zu entziehen, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Bei einer Gefahr für die körperliche oder seelische Entwicklung des Kindes erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu zehn Jahre. Zivilrechtliches Rückführungsverfahren und Strafverfolgung laufen unabhängig voneinander – können aber faktisch erheblichen Druck erzeugen.
Das EGMR-Urteil entfaltet keine unmittelbare Bindungswirkung für deutsche Gerichte, prägt aber die Auslegung von Art. 8 EMRK und wird von den Oberlandesgerichten zu beachten sein. Bereits nach § 159 FamFG ist die persönliche Anhörung des Kindes in Kindschaftssachen grundsätzlich vorgeschrieben. Das Urteil verschärft nun die Anforderungen an die Begründung, wenn davon abgesehen wird: Ein pauschaler Hinweis auf das geringe Alter reicht nach dem EGMR-Maßstab künftig nicht mehr aus.
Für die Praxis folgt daraus auf beiden Seiten des Verfahrens Handlungsbedarf.
Wenn Ihr Kind widerrechtlich ins Ausland verbracht wurde, läuft die Zeit gegen Sie – jeder Monat Zeitablauf verfestigt den (rechtswidrigen) Aufenthalt im Ausland. Suchen Sie sich so schnell wie möglich anwaltliche Unterstützung. Die Verfahrensdynamik eines HKÜ-Verfahrens ist komplex, die Fristen sind kurz.